Universalität der Menschenrechte

Wir Freie Demokraten bekennen uns zur Universalität der Menschenrechte als Grundlage einer freien Gesellschaft. Wir wollen eine EU, die entschieden gegen Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung und gruppenbezogene Feindlichkeit vorgeht, eine enge Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsinstitutionen des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen pflegt und beim Schutz des Völkerrechts eine Vorreiterrolle einnimmt. Beispielsweise ist bei Strafverschärfungen gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans-, Intersexuelle und queere Menschen (LSBTIQ) die Entwicklungszusammenarbeit im Dialog mit NGOs vor Ort auf den Prüfstand zu stellen, gegebenenfalls die Budgethilfe zu streichen und die Zusammenarbeit mit staatlichen Einrichtungen zu beenden.

Zitat aus dem Wahlprogramm der Freien Demokraten

Die Argumente der FDP Auslandsgruppe Europa:

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenwürde und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Personen, die Minderheiten angehören zu den Werten der Europäischen Union. Zum Minderheitenschutz gehört für uns nicht nur der Schutz nationaler Minderheiten (wie etwa der dänischsprachigen Minderheit in Norddeutschland), sondern auch der Schutz ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Diese Werte müssen sowohl in der Union selbst als auch in den Mitgliedstaaten verwirklicht werden.

Das wichtigste Instrument der Union zur Bekämpfung von Diskriminierung ist der Erlass von Rechtsvorschriften laut Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (AEUV). Auf dieser Grundlage hat der Rat einstimmig vier Richtlinien erlassen, nämlich

- die Anti-Rassismus Richtlinie 2000/43 EG vom 29. Juni 2000, welche Diskriminierungen aufgrund von rassistischen Merkmalen oder der ethnischen Herkunft im Arbeitsleben, bei der Bildung, sozialen Sicherheit und Gesundheit und der Versorgung von Gütern und Dienstleistungen (wie z.B. Wohnraum) verbietet;

- die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, welche die Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft, allerdings nur im Bereich von Beschäftigung und Beruf;

- die „Gender-Richtlinie“ 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung, Beruf und soziale Sicherheit untersagt;

- die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004, die auf die Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt, nämlich beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen hinwirkt.

Wir setzen uns dafür ein, dass insbesondere die Vorschriften der Anti-Rassismus-Richtlinie auch auf den Tatbestand der Homophobie ausgedehnt wird und die Gender-Richtlinie in Zukunft auch die sexuelle Orientierung erfasst. Wir beobachten mit Sorge, dass in einigen Mitgliedstaaten klerikal-konservative Kräfte LSBTIQ in ihren Grundrechten einschränken wollen. Da dies an den Grundwerten der Union rüttelt, fallen diese inakzeptablen Praktiken in den Anwendungsbereich des europäischen Rechtsstaatsmechanismus. Wir werden uns daher im Europäischen Parlament dafür einsetzen, dass die Kommission dies bei der Prüfung der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten voll mit einbezieht.

Die Gleichstellung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die gegenseitige Anerkennung von Kindschaftsverhältnissen ist eine weitere Aufgabe der Union. Die entsprechenden Rechtsakte. Allerdings gilt auch hier zur Annahme weiterführender Schutzvorschriften die Einstimmigkeit im Rat (Artikel 81 Abs. 3 AEUV). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Unionsbürgerschaft anerkannt, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger auch durch restriktive Vorschriften im Aufenthaltsland bezüglich der Anerkennung des Personenstands aus dem Ursprungsland beschränkt werden kann. Wir meinen, dass vor diesem Hintergrund Rechtssicherheit geschaffen werden sollte, dass auch die Änderung von Geschlechtseintrag und Namen im Ursprungsland vom Aufenthaltsland anerkannt werden muss.

Nach Artikel 18 der Grundrechte Charta der EU wird das Recht auf Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 in der gesamten Union gewährleistet. Hieraus folgt, dass jede Person, die aus einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ihr Land verlassen hat, Flüchtlingsstatus genießt. Der UN-Flüchtlingskommissar hat in Richtlinie Nr. (9) aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass die Verfolgung wegen sexueller Identität unter diese Definition fällt. Außerdem sollen alle Vertragsstaaten bei der Prüfung dieses Verfolgungsgrundes besondere Anstrengungen unternehmen, dass die Personen ihre Punkte in einem sicheren Umfeld vorbringen können und bei der Unterbringung vor möglichen Übergriffen von anderen Asylbewerbern geschützt werden. Wir setzen uns dafür ein, dass diese wichtigen Grundsätze in der Praxis der Mitgliedstaaten weiter hochgehalten und Defizite auch von der Europäischen Kommission her angesprochen werden.