Elektronische Beweismittel mit Augenmaß

Wir Freie Demokraten sehen die derzeitigen Bestrebungen der EU-Kommission, den Zugang zu elektronischen Beweismitteln innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, aber auch auf Gegenseitigkeit mit Nicht-EU-Staaten zu erleichtern (e-evidence), mit Skepsis und Sorge. Der grenzüberschreitende Zugriff auf elektronisch gespeicherte Dokumente und Daten durch Ermittlungsbehörden greift tief in Grundrechte ein. Zu einem solchen Zugriff muss es stets einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen. Der Aufenthaltsstaat des Betroffenen ist vorab in die Lage zu versetzen, die Einhaltung wesentlicher Rechtsstandards zu prüfen. Eine nur nachträgliche Benachrichtigung an einen anderen Mitgliedsstaat reicht nicht aus. Ein Zugriff soll auch nur erfolgen dürfen, wenn wegen vorab in einem Katalog definierten Straftaten von erheblicher Bedeutung ermittelt wird und eine ausreichende Tatverdachtsschwelle überschritten ist. Das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit muss gewahrt bleiben. Ein überschießender Zugriff muss zwingend zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führen. Bilaterale Abkommen der EU mit Drittstaaten über die Herausgabe von Daten in Strafsachen dürfen nur dann geschlossen werden, wenn ein vergleichbares Niveau des Schutzes personenbezogener Daten besteht sowie ein mittelbarer Zugriff weiterer Staaten auf diese Daten durch ein Abkommen mit dem Drittstaat ausgeschlossen ist.

Zitat aus dem Wahlprogramm der Freien Demokraten

Die Argumente der FDP Auslandsgruppe Europa:

Im April 2018 hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket vorgeschlagen, um den Zugriff auf elektronische Beweismittel innerhalb der EU zu erleichtern. Danach soll eine „european production order“ es einem Richter in einem Mitgliedstaat ermöglichen, ein Unternehmen in einem anderen Staat zu verpflichten, elektronische Kommunikation (etwa auf Handys oder Computern) herauszugeben, um damit Straftaten beweisen zu können. Dabei sollen für den Verdächtigen gewisse Schutzgarantien bestehen. Wir begrüßen diese grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Ermittlung von Straftätern im Grundsatz, wollen aber die Ausgestaltung rechtstaatlich korrekt durchführen. Der Zugriff auf die Daten darf nur mit vorheriger richterlicher Anordnung und nur bei schweren Straftaten erfolgen.